Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

zur Verwendung gegenüber privaten und gewerblichen Kunden (im Folgenden: „Kunde“).

Soweit der Kunde ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, d. h. eine natürliche Person,

die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen, noch ihrer

selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, werden etwaige

Abweichungen und Besonderheiten im Text ausdrücklich kenntlich gemacht. Darüber hinaus

gilt dieser Text auch für Verbraucher. Haupt- oder nebenberuflich tätige Landwirte, die aus

ihrer Tätigkeit Einkünfte erzielen, sind nicht Verbraucher im Sinne dieser Regelungen. Alle

Vereinbarungen, Angebote und Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser

Geschäftsbedingungen. Somit gelten sie auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, auch

wenn sie nicht gesondert vereinbart sind. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende

allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es

sei denn ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

 

§ 1 Liefervertrag

 

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form,

Farbe und / oder Gewicht bleiben im Rahmen des zumutbaren vorbehalten.

 

2. Maße, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sowie die in Prospekten und Katalogen

enthaltenen Angaben und Abbildungen sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich

schriftlich vereinbart ist.

 

3. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben

zu wollen.

Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei

Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder

durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.

 

4. Sofern der Kunde die Ware auf elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext von

uns gespeichert und dem Kunden auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB per E-Mail

zugesandt.

Bestellt der Verbraucher auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung

unverzüglich bestätigen. Diese Zugangsbestätigung stellt keine verbindliche Annahme der

Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann aber mit der Annahmeerklärung verbunden

werden.

 

5. Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen

Liefervorschriften.

Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. unseres Kunden zu

liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen

Verwendungszweck.

Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des

Gefahrenübergangs.

Insoweit haften wir lediglich für die sachgemäße Verarbeitung. 

 

6. Wir liefern die Waren, sofern nichts anderes vereinbart wurde, ausschließlich ab Werk

Schiffdorf (EXW).

 

§ 2 Lieferfrist

 

1. Lieferfristen sind nur bindend, wenn sie von uns ausdrücklich als bindend bezeichnet und

schriftlich bestätigt werden.

 

2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der

Beibringung der vom Kunden ggfls. zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen,

Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Stellen sich nachträglich

technische Unklarheiten oder Fehler in den Bestell- oder Zeichnungsunterlagen des Kunden

heraus, beginnt die Lieferfrist nach deren Beseitigung von neuem.

 

3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt

ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.

 

4. Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich

Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.

 

5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige

Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so

verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und

das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

 

6. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen

Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung

nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten

Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer.

 

§ 3 Vergütung

 

1. Die Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk, das heißt zuzüglich einer

Versandkostenpauschale, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Skonti werden, wenn

nicht anders vereinbart, nicht gewährt.

 

2. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf

demselben Vertragsverhältnis beruht. Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn

seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurden.

 

3. Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungsbedingungen sowie Umstände, die uns erst nach

Vertragsschluss bekannt werden und befürchten lassen, dass der Kunde nicht rechtzeitig

bezahlen werde, berechtigt den Lieferer, sofortige Sicherheitsleistung für alle Forderungen

aus dem Liefervertrag ohne Rücksicht auf Fälligkeit zu verlangen und bis zur Lieferung der

Sicherheit die Arbeiten am Liefergegenstand einzustellen.

 

§ 4 Preisänderungen

 

1. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbartem

Liefertermin (auch bei Teillieferungen und erteilten Abschlagsrechnungen) mehr als vier

Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung Löhne, die

Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis

angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Besteller ist zum

Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen

Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht

nur unerheblich übersteigt. 

 

2. Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein

öffentlichrechtliches Sondervermögen, sind Preisänderungen gemäß der vorgenannten

Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als

sechs Wochen liegen.

 

§ 5 Vertraulichkeit

 

1. Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten)

und Kenntnisse, die er auch der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam

verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene

Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn der andere

Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein

offenkundiges Interesse hat.

 

2. Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und

endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung. Die Verpflichtung gilt nicht für

Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem

Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war,

oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die

von dem empfangenden Vertragspartner ohne Verwertung geheim zu haltender Unterlagen

oder Kenntnisse des anderen Vertragspartners entwickelt werden.

 

§ 6 Verpackung und Versand

 

1. Verpackungen werden Eigentum des Bestellers und von uns berechnet. Porto- und

Verpackungsspesen werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Wahl der Versandart erfolgt

nach bestem Ermessen.

 

2. Bei Transportschäden hat der Kunde ohne schuldhaftes Verzögern den

Spediteur/Frachtführer zu informieren und uns zu benachrichtigen.

 

3. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur/Frachtführer oder der sonst zur Ausführung

der Versendung bestimmten Person oder Anstalt geht die Gefahr des zufälligen Untergangs

und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über.

 

4. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

 

5. Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur auf Verlangen und Kosten des

Kunden.

 

§ 7 Gewährleistung

 

1. Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafter

Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, übliche Abnutzung,

fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, stehen wir ebenso wenig ein, wie für die

Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder

Instandsetzungsarbeiten des Kunden oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert

oder die Tauglichkeit der Ware nur

unerheblich mindern.

 

2. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist

auf Verlangen unverzüglich an uns zurück zusenden. Wenn der Kunde diesen

Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits

beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Sachmängelansprüche.

 

3. Für Mängel der Ware leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch

Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre ab Ablieferung

der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat

(Ziffer 3. dieser Bestimmung). 

 

4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl

Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages

(Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur

geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

 

5. Der Kunde muss uns offensichtliche Mängel sofort, spätestens innerhalb einer Frist von

einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; Anderenfalls ist die Geltendmachung

des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige

Absendung. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen,

insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für

die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Ist mit dem Kunden eine Abnahme der Ware vereinbart,

so gilt die Ware mit erfolgter

Abnahme als genehmigt. Mit weitergehenden Mängelansprüchen ist der Kunde dann

ausgeschlossen, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der auch bei

sorgfältiger Untersuchung bei der Abnahme nicht erkennbar war.

 

6. Will der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung

den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des

Mangels zu.

Will der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim

Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz

zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Das gilt nicht, wenn wir die

Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.

 

7. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des

Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des

Herstellers (des Produktes oder aber einzelner Bestandteile davon) stellen daneben keine

vertragsgemäßen Beschaffenheitsangaben der Ware dar.

 

8. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung

einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel

der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

 

9. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Etwaige Herstellergarantien

bleiben hiervon unberührt.

 

§ 8 Haftungsbeschränkungen

 

1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach

der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden.

Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder

Erfüllungsgehilfen. Bei der leicht fahrlässigen Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten

haften wir nicht. Insbesondere sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Kunden

gegen uns ausgeschlossen.

Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem

Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die

nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haften wir nicht für

entgangene Gewinn- oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.

 

2. die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus

Produkthaftung. Weiter geltend die Haftungsbeschränkungen nicht bei unzurechenbaren

Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

 

3. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach 1 Jahr ab

Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist.

 

§ 9 Eigentumsvorbehalt 

 

1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller

Forderung aus einer laufenden Geschäftsbeziehung, gleich aus welchem Rechtsgrund sie

entstanden sind, vor. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für

unsere jeweilige Saldoforderung. Dies gilt auch, wenn Zahlungen vom Kunden auf

bestimmte Forderungen geleistet werden.

 

2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und

Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde dies auf eigene Kosten regelmäßig

durchzuführen.

 

3. Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt stets für uns als Hersteller, ohne

dass hieraus eine Verbindlichkeit für uns erwächst. Bei Verarbeitung oder Umbildung der

Vorbehaltsware mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren steht uns das Miteigentum an

der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen

verarbeiteten oder umgebildeten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung.

Für den Fall, dass unser Eigentum an der Vorbehaltsware durch Verbindung oder

Vermischung erlischt, überträgt der Kunde uns hiermit schon jetzt seine (Mit-)

Eigentumsrechte an der neuen

Sache oder dem vermischten Bestand im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware

und verwahrt unentgeltlich für uns. Die durch Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder

Vermischung entstandene neue Sache (im folgenden „neue Sache“ genannt) bzw. die uns

zustehenden bzw. nach Nr. 2 dieser Ziffer zu übertragenden

 (Mit-) Eigentumsrechte an der neuen Sache dient in gleicher Weise der Sicherung unserer

Forderung, wie die Vorbehaltsware selbst gemäß Ziffer 1. Soweit sich aus der nachfolgenden

Bestimmung dieser Ziffern nichts Abweichendes ergibt, findet

sie auf die neue Sache entsprechende Anwendung.

 

4. Der Kunde darf auf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu

üblichen Geschäftsbedingungen und nur, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns

gegenüber pünktlich nachkommt, veräußern. Der Kunde ist verpflichtet, seinerseits die

Vorbehaltsware nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern und sicherzustellen, dass

die Forderung aus solchen Veräußerungsgeschäften auf uns übertragen werden können.

 

5. Die Forderung des Kunden aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird bereits

jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zu unserer Sicherung wie die

Vorbehaltsware. Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware zusammen mit anderer, nicht von

uns gelieferter Ware, so gilt die Abtretung der Forderung nur in Höhe des

Rechnungsbetrages, der sich aus der Weiterveräußerung

unserer Vorbehaltsware ergibt. Bei der Veräußerung der Ware gemäß Ziffer 2 oder

den gesetzlichen Vorschriften über die Verbindung und Vermischung der Sache, die in

unserem Miteigentum steht, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe unseres

Miteigentumsanteils.

 

6. Nimmt der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware in ein mit

seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er einen zu seinen

Gunsten sich ergebenden oder anerkannten Schlusssaldo bereits jetzt in Höhe des Betrages

an uns ab, der dem Gesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderung

aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware entspricht.

Der vorstehende Absatz findet insoweit entsprechende Anwendung.

 

7. Der Kunde ist ermächtigt, die an uns abgetretene Forderung aus der Weiterveräußerung

der Vorbehaltsware einzuziehen. Eine Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung,

auch im Rahmen eines echten Factoringvertrages, ist dem Kunden nicht gestattet.

 

8. Wir können die Einziehungsermächtigung bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung,

Übergang des Geschäftsbetriebes des Kunden an Dritte, bei beeinträchtigter Kredit- und

Vertrauenswürdigung oder Auflösung des Unternehmens des Kunden sowie bei einem

Verstoß des Kunden gegen seine Vertragspflichten nach Ziffer 3. dieses Abschnittes jederzeit

widerrufen. Für diesen Fall ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer von der

Forderungsabtretung an uns unverzüglich zu unterrichten und uns alle zur Einziehung

erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu überlassen. Außerdem ist er in diesem Fall 

verpflichtet, etwaige Sicherheiten, die ihm für Kundenforderungen zustehen, an uns

herauszugeben bzw. zu übertragen.

 

9. Übersteigt der realisierbare Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere

gesicherten Forderungen mehr als 15 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers bereit,

insoweit Sicherheiten nach unserer Auswahl freizugeben.

 

10. Der ist verpflichtet, uns von einer Pfändung oder einer sonstigen oder tatsächlichen

Beeinträchtigung oder Gefährdung der Vorbehaltsware oder der für uns bestehenden

sonstigen Sicherheiten unverzüglich zu benachrichtigen.

 

11. Der Kunde verpflichtet sich, die Vorbehaltsware ausreichend gegen Feuer und Diebstahl

zu versichern. Seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen tritt er bereits jetzt schon

an uns ab.

 

12. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei

Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht dieses Abschnittes vom Vertrag

zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen. Für diesen Fall erklärt der Kunde bereits

jetzt seine Zustimmung dazu, dass wir die beim Kunden befindliche Vorbehaltsware bzw. –

soweit wir alleinige Eigentümer sind – die neue Sache im Sinne von Ziffer 2. dieses

Abschnittes – wegnehmen bzw. wegnehmen lassen.

Zur Durchführung dieser Maßnahmen, wie auch zu einer allgemeinen Besichtigung der

Vorbehaltsware bzw. neuen Sache hat der Kunde uns oder von uns beauftragte Personen

jederzeit Zutritt zu gewähren.

 

§ 10 Schlussbestimmung

 

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts

finden keine Anwendung.

 

2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Kunde

Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches

Sondervermögen ist, ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem

Vertrag bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz zuständig ist. Wir sind auch

berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen. Dies gilt auch, wenn der Kunde keinen

allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt

im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

 

3. Erfüllungsort ist 2XXXX XXXXXX

 

4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser

Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so

wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder

teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren

wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

 

5. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem mit uns geschlossenen

Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.

 

6. Gerichtsstand ist das Amtsgericht XXXX