Allgemeine Geschäftsbedingungen
zur Verwendung gegenüber privaten und gewerblichen Kunden (im Folgenden: „Kunde“).
Soweit der Kunde ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, d. h. eine natürliche Person,
die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen, noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, werden etwaige
Abweichungen und Besonderheiten im Text ausdrücklich kenntlich gemacht. Darüber hinaus gilt dieser Text auch für Verbraucher. Haupt- oder nebenberuflich tätige Landwirte, die aus ihrer Tätigkeit Einkünfte erzielen, sind nicht Verbraucher im Sinne dieser Regelungen. Alle Vereinbarungen, Angebote und Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Somit gelten sie auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht gesondert vereinbart sind. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
§ 1 Liefervertrag
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form,
Farbe und / oder Gewicht bleiben im Rahmen des zumutbaren vorbehalten.
2. Maße, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sowie die in Prospekten und Katalogen
enthaltenen Angaben und Abbildungen sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich
schriftlich vereinbart ist.
3. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben
zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
4. Sofern der Kunde die Ware auf elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext von
uns gespeichert und dem Kunden auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB per E-Mail
zugesandt.
Bestellt der Verbraucher auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung
unverzüglich bestätigen. Diese Zugangsbestätigung stellt keine verbindliche Annahme der
Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann aber mit der Annahmeerklärung verbunden
werden.
5. Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften.
Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. unseres Kunden zu
liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen
Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs.
Insoweit haften wir lediglich für die sachgemäße Verarbeitung.
6. Wir liefern die Waren, sofern nichts anderes vereinbart wurde, ausschließlich ab Werk
Schiffdorf (EXW).
§ 2 Lieferfrist
1. Lieferfristen sind nur bindend, wenn sie von uns ausdrücklich als bindend bezeichnet und
schriftlich bestätigt werden.
2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der
Beibringung der vom Kunden ggfls. zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen,
Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Stellen sich nachträglich
technische Unklarheiten oder Fehler in den Bestell- oder Zeichnungsunterlagen des Kunden
heraus, beginnt die Lieferfrist nach deren Beseitigung von neuem.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.
4. Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.
5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
6. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen
Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung
nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten
Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer.
§ 3 Vergütung
1. Die Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk, das heißt zuzüglich einer
Versandkostenpauschale, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Skonti werden, wenn
nicht anders vereinbart, nicht gewährt.
2. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf
demselben Vertragsverhältnis beruht. Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn
seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurden.
3. Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungsbedingungen sowie Umstände, die uns erst nach
Vertragsschluss bekannt werden und befürchten lassen, dass der Kunde nicht rechtzeitig
bezahlen werde, berechtigt den Lieferer, sofortige Sicherheitsleistung für alle Forderungen
aus dem Liefervertrag ohne Rücksicht auf Fälligkeit zu verlangen und bis zur Lieferung der
Sicherheit die Arbeiten am Liefergegenstand einzustellen.
§ 4 Preisänderungen
1. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbartem
Liefertermin (auch bei Teillieferungen und erteilten Abschlagsrechnungen) mehr als vier
Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung Löhne, die
Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis
angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Besteller ist zum
Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen
Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht
nur unerheblich übersteigt.
2. Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlichrechtliches Sondervermögen, sind Preisänderungen gemäß der vorgenannten
Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als
sechs Wochen liegen.
§ 5 Vertraulichkeit
1. Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er auch der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam
verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene
Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn der andere
Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein
offenkundiges Interesse hat.
2. Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und
endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung. Die Verpflichtung gilt nicht für
Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem
Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war,
oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem empfangenden Vertragspartner ohne Verwertung geheim zu haltender Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Vertragspartners entwickelt werden.
§ 6 Verpackung und Versand
1. Verpackungen werden Eigentum des Bestellers und von uns berechnet. Porto- und
Verpackungsspesen werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Wahl der Versandart erfolgt nach bestem Ermessen.
2. Bei Transportschäden hat der Kunde ohne schuldhaftes Verzögern den
Spediteur/Frachtführer zu informieren und uns zu benachrichtigen.
3. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur/Frachtführer oder der sonst zur Ausführung
der Versendung bestimmten Person oder Anstalt geht die Gefahr des zufälligen Untergangs
und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über.
4. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
5. Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur auf Verlangen und Kosten des
Kunden.
§ 7 Gewährleistung
1. Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafter
Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, übliche Abnutzung,
fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, stehen wir ebenso wenig ein, wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder
Instandsetzungsarbeiten des Kunden oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert
oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.
2. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurück zusenden. Wenn der Kunde diesen
Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits
beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Sachmängelansprüche.
3. Für Mängel der Ware leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch
Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (Ziffer 3. dieser Bestimmung).
4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl
Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages
(Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur
geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
5. Der Kunde muss uns offensichtliche Mängel sofort, spätestens innerhalb einer Frist von
einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; Anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Ist mit dem Kunden eine Abnahme der Ware vereinbart, so gilt die Ware mit erfolgter
Abnahme als genehmigt. Mit weitergehenden Mängelansprüchen ist der Kunde dann
ausgeschlossen, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der auch bei
sorgfältiger Untersuchung bei der Abnahme nicht erkennbar war.
6. Will der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung
den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des
Mangels zu.
Will der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim
Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz
zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Das gilt nicht, wenn wir die
Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
7. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des
Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des
Herstellers (des Produktes oder aber einzelner Bestandteile davon) stellen daneben keine
vertragsgemäßen Beschaffenheitsangaben der Ware dar.
8. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung
einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel
der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
9. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Etwaige Herstellergarantien
bleiben hiervon unberührt.
§ 8 Haftungsbeschränkungen
1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach
der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden.
Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Bei der leicht fahrlässigen Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht. Insbesondere sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Kunden gegen uns ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem
Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die
nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haften wir nicht für
entgangene Gewinn- oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
2. die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus
Produkthaftung. Weiter geltend die Haftungsbeschränkungen nicht bei unzurechenbaren
Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
3. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach 1 Jahr ab
Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller
Forderung aus einer laufenden Geschäftsbeziehung, gleich aus welchem Rechtsgrund sie
entstanden sind, vor. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für
unsere jeweilige Saldoforderung. Dies gilt auch, wenn Zahlungen vom Kunden auf
bestimmte Forderungen geleistet werden.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und
Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde dies auf eigene Kosten regelmäßig
durchzuführen.
3. Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt stets für uns als Hersteller, ohne dass hieraus eine Verbindlichkeit für uns erwächst. Bei Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen verarbeiteten oder umgebildeten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung. Für den Fall, dass unser Eigentum an der Vorbehaltsware durch Verbindung oder Vermischung erlischt, überträgt der Kunde uns hiermit schon jetzt seine (Mit-)
Eigentumsrechte an der neuen Sache oder dem vermischten Bestand im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt unentgeltlich für uns. Die durch Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung entstandene neue Sache (im folgenden „neue Sache“ genannt) bzw. die uns zustehenden bzw. nach Nr. 2 dieser Ziffer zu übertragenden (Mit-) Eigentumsrechte an der neuen Sache dient in gleicher Weise der Sicherung unserer Forderung, wie die Vorbehaltsware selbst gemäß Ziffer 1. Soweit sich aus der nachfolgenden Bestimmung dieser Ziffern nichts Abweichendes ergibt, findet
sie auf die neue Sache entsprechende Anwendung.
4. Der Kunde darf auf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu
üblichen Geschäftsbedingungen und nur, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns
gegenüber pünktlich nachkommt, veräußern. Der Kunde ist verpflichtet, seinerseits die
Vorbehaltsware nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern und sicherzustellen, dass die Forderung aus solchen Veräußerungsgeschäften auf uns übertragen werden können.
5. Die Forderung des Kunden aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird bereits
jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zu unserer Sicherung wie die
Vorbehaltsware. Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware zusammen mit anderer, nicht von
uns gelieferter Ware, so gilt die Abtretung der Forderung nur in Höhe des
Rechnungsbetrages, der sich aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware ergibt. Bei der Veräußerung der Ware gemäß Ziffer 2 oder den gesetzlichen Vorschriften über die Verbindung und Vermischung der Sache, die in unserem Miteigentum steht, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe unseres Miteigentumsanteils.
6. Nimmt der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware in ein mit
seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er einen zu seinen
Gunsten sich ergebenden oder anerkannten Schlusssaldo bereits jetzt in Höhe des Betrages an uns ab, der dem Gesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderung aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware entspricht.
Der vorstehende Absatz findet insoweit entsprechende Anwendung.
7. Der Kunde ist ermächtigt, die an uns abgetretene Forderung aus der Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware einzuziehen. Eine Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung,
auch im Rahmen eines echten Factoringvertrages, ist dem Kunden nicht gestattet.
8. Wir können die Einziehungsermächtigung bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung,
Übergang des Geschäftsbetriebes des Kunden an Dritte, bei beeinträchtigter Kredit- und
Vertrauenswürdigung oder Auflösung des Unternehmens des Kunden sowie bei einem
Verstoß des Kunden gegen seine Vertragspflichten nach Ziffer 3. dieses Abschnittes jederzeit widerrufen. Für diesen Fall ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer von der
Forderungsabtretung an uns unverzüglich zu unterrichten und uns alle zur Einziehung
erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu überlassen. Außerdem ist er in diesem Fall
verpflichtet, etwaige Sicherheiten, die ihm für Kundenforderungen zustehen, an uns
herauszugeben bzw. zu übertragen.
9. Übersteigt der realisierbare Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere
gesicherten Forderungen mehr als 15 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers bereit,
insoweit Sicherheiten nach unserer Auswahl freizugeben.
10. Der ist verpflichtet, uns von einer Pfändung oder einer sonstigen oder tatsächlichen
Beeinträchtigung oder Gefährdung der Vorbehaltsware oder der für uns bestehenden
sonstigen Sicherheiten unverzüglich zu benachrichtigen.
11. Der Kunde verpflichtet sich, die Vorbehaltsware ausreichend gegen Feuer und Diebstahl
zu versichern. Seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen tritt er bereits jetzt schon
an uns ab.
12. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei
Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht dieses Abschnittes vom Vertrag
zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen. Für diesen Fall erklärt der Kunde bereits
jetzt seine Zustimmung dazu, dass wir die beim Kunden befindliche Vorbehaltsware bzw. –
soweit wir alleinige Eigentümer sind – die neue Sache im Sinne von Ziffer 2. dieses
Abschnittes – wegnehmen bzw. wegnehmen lassen.
Zur Durchführung dieser Maßnahmen, wie auch zu einer allgemeinen Besichtigung der
Vorbehaltsware bzw. neuen Sache hat der Kunde uns oder von uns beauftragte Personen
jederzeit Zutritt zu gewähren.
§ 10 Schlussbestimmung
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts
finden keine Anwendung.
2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Kunde
Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist, ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem
Vertrag bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz zuständig ist. Wir sind auch
berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen. Dies gilt auch, wenn der Kunde keinen
allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt
im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
3. Erfüllungsort ist 20459 Hamburg
4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so
wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder
teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren
wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
5. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem mit uns geschlossenen
Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
6. Gerichtsstand ist das Amtsgericht Hamburg